Grunderwerbsteuer: Neues aus dem Tollhaus des Balearenparlaments

Mallorcas Makler, Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare kamen die letzten zwei Wochen des Monats März nicht in den Schlaf, weil die Balearenregierung angekündigt hatte, zum 01. April 2012 die Grunderwerbsteuern zu erhöhen und viele noch zu dem günstigen Steuersatz beurkunden wollten. Erwartungsgemäß wurde das Gesetzt aufgrund der Mehrheit der konservativen PP im Parlament am 02. April 2012 „durchgewinkt“, allerdings erst mit Wirkung zum 01. Mai 2012.

Die Grunderwerbsteuern ändern sich demnach wie folgt:
Bis zu einem Kaufpreis von 300.000 € beträgt die Grunderwerbsteuer 7 %,
bis zu einem Kaufpreis von 500.000 € beträgt sie 8 %,
bis zu einem Kaufpreis von 700.000 € beträgt sie 9 %
und über 700.000 € beträgt sie 10 %.
 

Zu beachten ist dabei, dass sich die Steuern prozentual nach den verschiedenen Bereichsstufen berechnen. Ein Beispiel: Kaufpreis 500.000 €, auf die ersten 300.000 € fallen 7 % Steuern an, auf die folgenden 200.000 € sind 8 % Steuern fällig.

Erhöhung der Grunderwerbsteuer

Um das Haushaltsloch von 350 Millionen Euro zu füllen, hat die Balearenregierung beschlossen, die Grunderwerbsteuer (die von autonomen Regionen zusteht) von derzeit 7 % zu erhöhen. Voraussichtlich wird die Erhöhung schon im April 2012 eintreten. Bis zu einem Kaufpreis von 300.000 € soll es bei 7 % bleiben, ab 300.000 € bis 500.000 € wird die Grunderwerbsteuer 8 % betragen. Zwischen 500.000 € und 700.000 € soll sich die Steuer auf 9 % erhöhen. Bei einem über 700.000 € liegenden Kaufpreis wird die Steuer 10 % betragen.

Rückforderung zu Unrecht vereinnahmter Erbschaftsteuern

Lutz Minkner hatte im Newsletter und zahlreichen Veröffentlichungen schon auf die Thematik hingewiesen: nichtresidente Erben haben bei der Vererbung von Spanienimmobilien nach geltendem Recht Erbschaftsteuern zwischen 20 % und 34 % zu zahlen, während residente Erben auf den Balearen lediglich 1 % Erbschaftsteuern zahlen. Nach Ansicht der Europäischen Kommission verstößt diese Handhabung gegen höherrangiges Europarecht, weshalb die Kommission Spanien vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt hat. Es bestehen gute Aussichten, dass Erben, die die diskriminierende Steuer in der Vergangenheit gezahlt haben, vom spanischen Fiskus die Erstattung verlangen können. Der von Spanien zu Unrecht eingezogene Betrag ist zudem mit 5 % p.a. zu verzinsen.

Minkner & Partner bereitet derzeit mit Rechtsanwälten ein möglichst einfaches Verfahren vor, diese Erstattungsansprüche geltend zu machen. Für die Betroffenen ist die Rückforderung und ggfs. gerichtliche Durchsetzung risikolos, da die Rechtsanwälte ausschließlich auf Erfolgsbasis mit einer quota-litis-Vereinbarung arbeiten werden. Nähere Informationen folgen in einem der nächsten Newsletter.

 

Erhöhung der Gewinnsteuer beim Immobilienverkauf ab 01. Januar 2012 (befristet bis 31.12.2013)

Zum 01. Januar 2012 ist für die Steuerjahre 2012 und 2013 die Gewinnsteuer aus Immobilienverkäufen wie folgt geändert / erhöht worden.

Gewinnsteuer für nichtresidente Verkäufer:

Für nichtresidente Verkäufer wurde die Gewinnsteuer von 19 % auf 21 % erhöht.

Gewinnsteuer für residente Verkäufer:

Residente Verkäufer hatten bislang für einen Gewinn bis 6.000 € 19 % Steuern zu zahlen, für den darüber hinaus gehenden Gewinn 21 %. Die neue Regelung sieht wie folgt aus:

Gewinn bis 6.000 € = 21 % Steuern

Gewinn zwischen 6.000 € und 24.000 € = 25 % Steuern

Gewinn über 24.000 € = 27 % Steuern

Steuerliche Änderungen zur Ankurbelung des Immobilienmarktes

In der letzten Kabinettsitzung des vergangenen Jahres vom 30.12.2012 hat die spanische Zentralregierung die folgenden Maßnahmen zur Ankurbelung des Immobilienmarktes beschlossen:

aa) Mehrwertsteuerreduzierung von 8 % auf 4 % wird bis zum 31.12.2012 verlängert

Viel zu spät hatte die abgewählte Zapatero-Regierung im Herbst vergangenen Jahres beschlossen, die Mehrwertsteuer (IVA) beim Kauf neu erbauter Wohnungen und Häuser befristet bis zum 31.12.2011 von 8 % auf 4 % zu reduzieren. Damit sollte der Immobilienmarkt angekurbelt werden. Hintergrund war, dass die spanischen Banken und Sparkassen auf einem Bestand von 750.000 neu erbauten Immobilien sitzen, die sie trotz Preisabschlägen bis zu 40 % nicht verkaufen können. Es handelt sich allerdings überwiegend um Wohnungen für den rein spanischen Markt, die für das internationale Publikum nicht interessant sind. Unter die Reduzierung fallen aber auch neu erbaute Wohnungen und Häuser in Ferienurbanisationen, die auch vom internationalen Publikum gut nachgefragt werden. Die neue konservative Regierung hat nunmehr beschlossen, diese Vergünstigung bis zum 31.12.2012 zu verlängern.

bb) Begünstigung für Residente beim Erwerb einer Erstwohnung

Zur Förderung des Eigentumserwerbes für junge Familien gab es bis 2010 einige Vergünstigungen bei der Einkommensteuer, die erstaunlicherweise vom Sozialisten Zapatero abgeschafft worden waren. Die neue konservative Regierung hat diese Vergünstigungen wieder in Kraft gesetzt.

cc) Erhöhung der Grundsteuer (IBI)

Die Grundsteuer (IBI) wurde im Durchschnitt um 6 % erhöht. Nur solche Grundstückseigentümer sollen davon betroffen sein, bei denen die Katasterwerte oberhalb des Durchschnitts der Vergleichswerte innerhalb der Gemeinde liegen; somit sollen nur 50 % der spanischen Immobilieneigentümer von dieser Erhöhung betroffen sein. 10 % soll die Erhöhung bei solchen Immobilien sein, deren Katasterwert in den letzten 10 Jahren nicht erhöht wurde. Für die Einzelheiten bleiben die Ausführungsvorschriften abzuwarten.

Hickhack um Reichensteuer (Vermögensteuer)

Die abgewählte sozialistische Regierung hatte kurz vor der Wahl die Vermögensteuer in Spanien wieder eingeführt – gegen den heftigen Protest der konservativen PP, die schon seinerzeit angekündigt hatte, im Falle ihres Wahlsieges diese Steuer wieder abzuschaffen und jedenfalls in den von ihr regierten autonomen Regionen nicht in Kraft setzen werde. Die Balearen, Valencia und Madrid haben inzwischen erklärt, die Vermögensteuer nicht zu erheben. Allerdings wollen die Balearen dies nur für Residente gelten lassen. Ein klarer Verstoß gegen das EU-Diskriminierungsverbot. Nichtresidente Balearenbewohner sollten gelassen bleiben, denn die spanischen Auguren sagen voraus, dass der konservative Ministerpräsident direkt nach seinem Amtsantritt die Vermögensteuer wieder aufheben werde.

Spanien wird wegen diskriminierender Erbschaftsteuern vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt

Seit geraumer Zeit wird der Missstand diskutiert, dass nichtresidente Immobilieneigentümer bei der Erbschaftsteuer im Vergleich zu Residenten erheblich benachteiligt sind. Während Residente meist nur (abhängig von der Steuerklasse) auf einen Nachlass auf den Balearen nur 1 % Erbschaftsteuer zu zahlen haben, müssen Nichtresidente den Nachlass mit 7,65 % und 34 % versteuern. Die Europäische Kommission sieht darin einen Verstoß gegen die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und der Freiheit des Kapitalverkehrs und hatte Spanien bereits im Mai 2010 abgemahnt (IP/10/513). Spanien hat seine Rechtsvorschriften jedoch nicht geändert. Nunmehr hat die Kommission beschlossen, Spanien dieserhalb beim Europäischen Gerichtshof zu verklagen. Die Erfahrung zeigt, dass Spanien auf eine derartige Klageerhebung zügig reagiert, so dass davon auszugehen ist, dass die diskriminierenden Vorschriften demnächst geändert werden.

Geld in der Schweiz? Sie sollten mit Ihrem Steuerberater sprechen!

Deutschland und Großbritannien haben mit Spanien ein Abkommen über den Informationsaustausch geschlossen, das zum 01. Januar 2013 in Kraft treten wird. In Deutschland oder Großbritannien Steueransässige haben nunmehr Handlungsbedarf und werden von ihrer Schweizer Bank befragt werden, wie zukünftig gehandelt werden soll:

(1) Wenn Sie dem Informationsaustausch zustimmen, wird die Schweizer Bank alle Informationen über Ihr Konto dem Wohnsitzfinanzamt mitteilen mit der Folge, dass die Schweizer Einkünfte nach deutschem recht als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden.

(2) Sie stimmen dem Informationsaustausch nicht zu. Für diesen Fall sieht das Abkommen vor, dass zunächst – abhängig von der Dauer der Geschäftsverbindung und der Höhe des Vermögens – eine Abgeltungsgebühr zwischen 19 % und 34 % des Vermögens fällig wird, und dann jährlich die Erträge für einen in Deutschland Steueransässigen mit 26,375 % und für einen in Großbritannien Steueransässigen zwischen 27 % und 48 % besteuert werden (Quellensteuer).

Viele werden jetzt darüber nachdenken, das Konto in der Schweiz aufzulösen. Da aber viele andere Staaten mit der Schweiz derzeit Verhandlungen führen, ein ähnliches Abkommen zu schließen, wird der Handlungsspielraum immer enger.

 

Meldepflichten bei physischem Geldtransport und Auslandsüberweisungen

Häufig wird die Frage gestellt, welche Barmittel aus dem Ausland nach Spanien eingeführt werden dürfen, welche Beträge meldepflichtig sind und ob diese Grenzen auch für mitgebrachte Schecks gelten. Hier eine kurze Übersicht:

1.  Barmittel oder Schecks: Pro Person und Reise dürfen 10.000 € in bar oder als Scheck, ausgestellt auf den Überbringer, aus der EU nach Spanien eingeführt werden, ohne dass diese zu melden sind. Höhere Mittel einzuführen, ist grundsätzlich ebenfalls erlaubt. Sie müssen jedoch mit dem Vordruck S-1 bei den Zollbehörden beim Grenzübertritt nach Spanien gemeldet werden.

2. Überweisungen: Banküberweisungen müssen die internationale Kontonummer IBAN sowie die internationale Bankleitzahl BIC enthalten. Bei Nutzung des SEPA-Vordrucks (Single Europe Payments Area) gibt es keine Betragsgrenzen. Die Banken garantieren den Zahlungseingang beim Empfänger innerhalb von drei Bankarbeitstagen.

Überweisungen von mehr als 12.500 € sind aus statistischen Gründen zusätzlich mit einem Formular Z1 gemeldet werden. SEPA-Vordruck und Z1-Formular gibt es bei jedem Bankinstitut.

Reduktion der IVA bei Neubauten von 8 % auf 4 %

Zum 1. Juli 2010 war die IVA, die beim Kauf vom Bauträger anfällt, von 7 % auf 8 % erhöht worden, weil sich der Staat davon eine Steigerung der Steuereinnahmen versprach. Das Gegenteil war der Fall. Insbesondere spanische Familien, die für den Eigenbedarf eine Wohnung kaufen wollten, aber knapp kalkulieren mussten, hielt diese Steuererhöhung vom Kauf einer neuen Wohnung ab. Mit anderen Worten: der erwartete Mehreinnahmeeffekt blieb aus.

Heute nun hat die spanische Regierung beschlossen, zur Belebung der Bauwirtschaft und zum Abbau des Leerstandes von Wohnungen und Häusern die Mehrwertsteuer (IVA) beim Kauf von Wohnungen und Häusern vom Promotor (Bauträger)  befristet bis zum 31.12.2011 von 8 % auf 4 % herabzusetzen. Bei einer Wohnung von 500.000 € ist dies immerhin eine Steuerersparnis von 20.000 €.

Minkner & Partner meint, dass diese befristete Neuregelung ein Anreiz sein wird,  jetzt die Kaufentscheidung zu treffen und damit den Markt bis Jahresende 2011 deutlich beleben wird.

Neue Diskussion um das Küstengesetz

Als im Jahr 1988 das Küstengesetz (Ley 22/1988 de 28 de Julio, de Costas) in Kraft trat und schließlich auch die dazugehörige Durchführungsverordnung (RD 1471/1989 de 1 de diciembre, zuletzt geändert am 18.09.1992) war dies mit wenig Aufstand oder Gegenwehr verbunden. Im Gegenteil: Politiker wurden gefeiert, weil Küsten und Strände eindeutig der allgemeinen Nutzung durch die Bevölkerung zugeordnet wurden mit  weitreichendem Schutz und garantierten öffentlichen Zugangsrechten. Es war die eigentlich lobenswerte Absicht, der zerstörerischen Bebauung insbesondere in den 60-iger Jahren, der spanischen Küsten und Strände entgegenzuwirken.

Dabei fiel in diesem Zusammenhang (zunächst) kaum auf, dass auch die Küstenzone (Zona Marítimo Terrestre, ZMT) abstrakt neu definiert wurde. Sicherlich haben Sie schon an den Küsten Mallorcas kleine Zementpyramiden gesehen, an deren Seitenflächen die Buchstaben Z M T  (Zona Marítimo Terrestre) aufgeprägt sind. Die Verbindung dieser Punkte ergibt die Linie, die die Trennung zwischen öffentlichen und privaten Grund markiert.

Ist ja auch nicht ganz einfach festzulegen, wo der (öffentliche) Strand oder Küstenbereich endet und dahinter (privates)  Eigentum  beginnt. Das Gesetz war dabei keine große Hilfe, das in Art 3 und 4 die Kriterien für diese Küstenlinie (deslinde marítimo terreste)  nur sehr vage festlegte: „Die höchste jemals bekannte Flut“, „Sand- und Dünenablagerungen aller Art“ „Vorhandensein typischer Sand- und Strandpflanzen“, überall dort sollte kein Privateigentum möglich sein. Da graut es jedem Juristen, dessen wichtigstes Handwerkszeug glasklare nachvollziehbare Definitionen sind.  Jetzt waren also Geologen und Biologen an der Reihe, denen sich aber logischerweise ein weites Feld für Interpretationen in Einzelfällen bot.  Und diese gab es  reichlich auf über 8.500 km Küstenlinie, in 25 Provinzen und 428 Gemeinden. Kaum zu glauben, aber nachvollziehbar angesichts dieser Zahlen: bis 2003 waren 4.659 km geschafft, bis 2010 weitere 3.880 km; es fehlen heute, 23 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, immer noch 5 % der Küsten, die auf eine Neudefinition des deslinde warten.

Erschwerend kam hinzu, dass die Durchführung des neuen deslinde nicht etwa den lokalen Behörden überlassen wurde, die sich zwangsläufig bestens vor Ort auskennen, sondern vielmehr einer Behörde (demarcación de costas) der Zentralregierung in Madrid. Diese schickte nach und nach ihre Geologen und Biologen auf die Reise zu den Küsten Spaniens um, mit dem Gesetzestext in der Hand, diese wichtige Strandzone zu definieren.

Mit derart weichen Kriterien war auch klar, dass willkürliche Grenzziehungen, im Guten wie im Schlechten möglich waren, mal werden bestehende Häuer, gerade bei Städten und Dörfern, elegant umgangen und ausgespart, mal werden, durchaus in einiger Entfernung der Küste liegenden Häuser gnadenlos ausradiert. Logisch nachvollfziehbar ist das nicht immer. Dabei enthält das Küstengesetz noch allerlei weitere Erschwernisse für die an die Küstenzone angrenzenden Eigentümer, dies im Hinblick auf die Sanierung, Weiterbau und Ausbau der bestehenden Immobilie, für die nun nicht nur eine Baugenehmigung der Gemeinde erforderlich wird, sondern darüber hinaus auch die ausdrückliche Zustimmung der Küstenbehörde. In der ersten allgemeinen Freude über das neue Gesetz gingen die zunächst  leisen Proteste verschiedener betroffener Bürger unter, ausserdem, wie oft in Spanien, wartete man erst einmal ab, wie die Umsetzung dieses Gesetzes in der Praxis aussehen würde (immerhin hatte es ja auch schon mehr als ein Jahr gedauert, bis die Durchführungsverordnung zu dem Küstengesetz erlassen wurde).  Jetzt geht es aber richtig los:

Die viel zu lange Dauer der Umsetzung des Gesetzes, der immer lauter werdenden Protest einzelner geschädigter Eigentümer und erste Abrissverfügungen haben einen Prozess des Umdenkens in Gang gesetzt. Langsam dämmerte es den betroffenen Eigentümern, dass ihre rechtmäßig erworbenen und im Grundbuch eingetragenen Häuser und Grundstücke, wie auch rechtswirksam erteilte Baugenehmigungen möglicherweise plötzlich wenig wert waren.

Befeuert wird der Unmut weiter durch verschiedene spanische „Autonomías“ (Provinzen), die ihr eigenes regionales Küstengesetz mit ganz eigenen Interpretationen auf den Weg gebracht haben. Canarias und Galicia haben es versucht,  deren Gesetz wurde aber (vorläufig) von der Zentralregierung vor dem spanischen Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional) angefochten. Andere habe es schon geschafft, wie Catalunya und Andalucia, die die Gunst der Stunde genutzt haben, und der derzeit schwachen Zentralregierung die Zuständigkeit für die eigenen Küsten  abgetrotzt haben.

Weiter schaltet sich auch das von den Betroffenen angerufene Europaparlament ein.  Schon in den vergangenen Jahren war ein Bericht der dänischen Europa-Abgeordneten Auken („informe Auken“) bekannt geworden, der Korrekturen einforderte. Nun haben sich Initiativen gegründet, die das Küstengesetz auch von dort aus massiv angreifen.

Objektiv handelt es sich zweifellos um eine Enteignung, da den Eigentümern nur eine Restnutzungszeit von 30 Jahren gestattet wird (die also im Jahre 2018 ablaufen wird), allerdings verlängerbar um weitere 30 Jahre. Das spanische Verfassungsgericht entschied bereits 1991 (Urteil 149/91 vom 4. Juli), dass mit dieser langen Restnutzungsdauer KEINE entschädigungspflichtige Enteignung verbunden sei. Kaum nachvollziehbar, denn mit oder ohne Restnutzung, eine dramatische Entwertung des Grundstücks war damit festgeschrieben.

Wieder einmal wird mit diesem Gesetz deutlich, wie allgemein gültige Regelungen, wie sie nun einmal in Gesetzen enthalten sind (und sein müssen), einen politischen Wert haben, letztlich nicht aber verhindern dürfen, dass auch eine Einzelfallgerechtigkeit gegeben sein muss. Diese in jedem einzelnen Fall zu überprüfen ist zwar mühsam, aber ein zwangsläufiger Anspruch an demokratische Regeln.

Quelle:

Dr Armin Reichmann
Rechtsanwalt / Abogado
Frankfurt / Palma de Mallorca
www.dr-reichmann.com

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Balearenhaushalt: Die Linken hinterlassen Haushaltsdefizit

Der designierte Ministerpräsident Bauza wird bei seinem Amtsantritt leere Kassen und Schulden vorfinden. Es gilt die Ärmel hochzukrempeln: Die Finanzlage der Balearen ist die schlechteste aller spanischen autonomen Regionen. Bauza hat bereits angekündigt, als erstes ein Maßnahmenpaket zu schnüren, um die Sanierung des Haushalts in den Griff zu bekommen.

Wegen der im Mai stattgefundenen Wahlen ist für 2011 noch kein Haushalt verabschiedet worden, vielmehr wurde der Haushalt des Jahres 2010 „verlängert“. Aus diesem Grunde haben die Verwaltungen der verschiedenen Ministerien arge Liquiditätsengpässe und können fällige Rechnungen nicht bezahlen. Das Haushaltsdefizit der Balearen lag im 1. Quartal 2011 bei 0,97 % des Bruttoinlandsprodukts.

Insgesamt hat Spanien sein Haushaltsdefizit im 1. Quartal 2011 auf 0,22 Prozent des Bruttoinlandsprodukts verringert. Damit lagen die ungedeckten Mehrausgaben  nur noch halb so hoch wie vor einem Jahr.