Meldepflichten bei physischem Geldtransport und Auslandsüberweisungen

Häufig wird die Frage gestellt, welche Barmittel aus dem Ausland nach Spanien eingeführt werden dürfen, welche Beträge meldepflichtig sind und ob diese Grenzen auch für mitgebrachte Schecks gelten. Hier eine kurze Übersicht:

1.  Barmittel oder Schecks: Pro Person und Reise dürfen 10.000 € in bar oder als Scheck, ausgestellt auf den Überbringer, aus der EU nach Spanien eingeführt werden, ohne dass diese zu melden sind. Höhere Mittel einzuführen, ist grundsätzlich ebenfalls erlaubt. Sie müssen jedoch mit dem Vordruck S-1 bei den Zollbehörden beim Grenzübertritt nach Spanien gemeldet werden.

2. Überweisungen: Banküberweisungen müssen die internationale Kontonummer IBAN sowie die internationale Bankleitzahl BIC enthalten. Bei Nutzung des SEPA-Vordrucks (Single Europe Payments Area) gibt es keine Betragsgrenzen. Die Banken garantieren den Zahlungseingang beim Empfänger innerhalb von drei Bankarbeitstagen.

Überweisungen von mehr als 12.500 € sind aus statistischen Gründen zusätzlich mit einem Formular Z1 gemeldet werden. SEPA-Vordruck und Z1-Formular gibt es bei jedem Bankinstitut.