Thema Vermögensteuer: Viel Lärm um (fast) nichts

Viele Kunden, die auf Mallorca eine Immobilie kaufen wollen, sind durch die Berichte in deutschen Medien über die Vermögensteuer auf spanische Immobilien irritiert. Zunächst einmal: Die Vermögensteuer gilt zunächst nur bis zum 31.12.2013. Da aber den Aussagen der Politiker niemand glaubt, ist nicht auszuschließen, dass sie auch für 2014 noch erhoben wird. Aber: Wegen der sehr hohen Freibeträge haben die meisten Immobilieneigentümer gar keine Vermögensteuer zu zahlen. Die Steuerbasis ist der Wert der Immobilie, bereinigt um den Betrag einer etwaigen Hypothek. Beim Standardfall, dass ein Ehepaar als Eigentümer eingetragen ist, hat jeder Ehepartner einen Freibetrag in Höhe von 700.000 €, zusammen also 1.400.000 €. Der durchschnittliche Kaufpreis einer Immobilie lag in den vergangenen Jahr in unserem Unternehmen bei 1.200.000 € – also unterhalb der Freibetragsgrenze. Bei höheren Immobilienwerten vermeiden viele Kunden die Vermögensteuer durch Aufnahme einer Hypothek und erwirtschaften mit dem Hypothekendarlehen eine zusätzliche Rendite. Also: viel Lärm um (fast) nichts.

Europäische Kommission verklagt Spanien wegen diskriminierender Immobilienbesteuerung

Die Europäische Kommission hat am 25. April 2013 beschlossen (IP/13/365), Spanien vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen. Die Klage betrifft diskriminierende Vorschriften zur Immobilienbesteuerung, die verhindern, dass Gebietsfremde dieselben Vorteile in Anspruch nehmen können wir Gebietansässige.

Nach spanischem recht sind Veräußerungsgewinne aus dem verkauf einer Hauptwohnsitzimmobilie steuerfrei, wenn mit dem Erlös eine neue Immobilie erworben wird, die wieder als Hauptwohnsitz dient. Diese Regelung gilt jedoch nur für Personen mit Wohnsitz in Spanien, was eine Diskriminierung von Personen darstellt, die ihren Wohnsitz nicht in Spanien haben und daher möglicherweise höhere Steuern zahlen müssen.

Verkauft eine in Spanien lebende Person ihre als Hauptwohnsitz dienende Immobilie in Spanien, um in einen anderen Mitgliedsstaat zu ziehen und dort eine Immobilie zu erwerben, wird der Veräußerungsgewinn besteuert. Bliebe die Person in Spanien und würde sie dort eine neue Immobilie kaufen, würde keine Steuer anfallen. Nach Auffassung der Kommission behindert dies die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit und verstößt daher gegen die EU-Verträge. Die Einschaltung des Gerichtshofes der Europäischen Union ist die letzte Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens.

Sehr geehrte Eigentümer,

fast täglich müssen wir uns mit neuen spanischen Gesetzen auseinandersetzen. In der letzten April-Woche ist nun die neue „Energiepass-Verordnung“ verabschiedet worden, die vorsieht, dass ab 01. Juni 2013 keine Wohnung und kein Haus mehr verkauft oder vermietet, selbst oder durch einen Makler beworben werden darf, wenn die Immobilie nicht über einen Energiepass verfügt, der die Energieeffizienz des Objekts ausweist. Auch in Werbeanzeigen (Internet, Schaukästen, Expose und Printmedien) muss für das jeweilige Objekt die Energieeffizienzstufe angegeben werden. Bei Verstößen drohen saftige Bußgelder.

Sie kennen aus Ihren Heimatländern derartige Energiepässe, denn sie sind bereits in einer EU-Richtlinie von 2002 (!) vorgeschrieben und wurden erst jetzt in spanisches Recht umgesetzt. Während sich also der spanische Gesetzgeber 11 Jahre Zeit ließ, soll nun der betroffene Eigentümer sich in vier Wochen einen Energiepass besorgen. Wie dies alles in knapp vier Wochen zu schaffen sein soll, ist dem Gesetzgeber offensichtlich egal.

Die Einzelheiten der neuen Gesetzeslage entnehmen Sie bitte der anliegenden Information. Um Ihnen die Erlangung eines Energiepasses für Ihre Spanien-Immobilie zu erleichtern, haben wir eine Zusammenarbeit mit einem internationalen Expertenteam (deutsch, englisch, spanisch) von Architekten und Ingenieuren, CEmallorca, vereinbart. Auf deren Internetseite www.CEmallorca.com finden Sie sowohl Antworten auf alle Fragen zu diesem Komplex als auch einen Anforderungsauftrag für Ihren Energiepass sowie die notwendigen Kontaktdaten. Bitte handeln Sie schnell, denn vier Wochen sind rasch um, und es wird eine große Nachfrage sein. Siehe auch hier:  http://www.minkner.com/pages/energie

Vermögensteuer und Transparenzgesetz vertreibt deutsche Residente vom Steuerwohnsitz Mallorca

Bild © fotomek - Fotolia.com

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Die Bevölkerungszahlen von Ausländern auf Mallorca sind im letzten Jahr deutlich zurückgegangen – auch bei den Deutschen. Die Zahl der deutschen Residenten sank von 36.800 auf 29.900. Als Grund werden die Steuergesetze der Balearen angesehen. Seit 2012 – und rückwirkend für 2011 – wurde für die deutschen Residenten die Vermögenssteuer wieder eingeführt, die bei den Residenten nicht nur das Spanienvermögen, sondern das Weltvermögen erfasst. Ein zusätzliches Transparenzgesetz forderte die Spanienresidenten auf, bis zum 30. April 2013 ihr Auslandsvermögen zu offenbaren. Das Transparenzgesetz dient letztlich auch als Grundlage für die Vermögensbesteuerung und sieht für Zuwiderhandlungen drastische Strafen vor. Da es sich bei vielen Residenten um „Pendler“ handelt, die einige Monate des Jahres in Spanien und die anderen in Deutschland verbringen, haben sie die Möglichkeit sich auszusuchen, wo sie ihren Steuerwohnsitz anmelden. Da es in Deutschland (noch) keine Vermögensteuer gibt, wählen viele wieder Deutschland als ihren Steuerwohnsitz und genießen ihre Spanienimmobilie als Ferienwohnsitz.

Offenbarungspflicht von Auslandsvermögen für Residente – Fristablauf 30. April 2013

M & P Newsletter hatte bereits über die neue Offenbarungspflicht von Auslandsvermögen für Residente berichtet (siehe u.a. Newsletter 134). Bis zum 30.04.2013 müssen Residente für 2012 dem spanischen Finanzamt alle ausländischen Vermögenswerte offenbaren, sobald diese pro Gruppe 50.000 € übersteigen:

1. Salden auf laufenden Konten

2. Wertpapiere, Firmenanteile, Sachrechte, verzinsliche Geldanlagen, vermögensbildende Versicherungen

3. Immobilien und Rechte an Immobilien, wie z.B. Niesbrauch

Für den Fall der fehlerhaften oder unvollständigen Offenbarung sind erhebliche Strafen vorgesehen, die den Wert des nicht angegebenen Vermögens übersteigen können. Die Erklärung der ausländischen Vermögenswerte löst noch keine Steuern aus, jedoch dienen diese Angaben dem Finanzamt zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Einkommen- und Vermögensteuererklärungen des Steuerschuldners.

Viele Residente haben dieses neue Gesetz zum Anlass genommen, ihren spanischen Steuerwohnsitz aufzukündigen und wieder in Deutschland steueransässig zu werden, denn in Teilbereichen (keine Vermögensteuer, hohe Freibeträge bei der Erbschaftsteuer u.a.) ist Deutschland ein wirkliches Steuerparadies. Ob dies der einzige oder richtige Weg ist, kann nur der Experte in Kenntnis aller individuellen Umstände beurteilen. Nochmals wird daher dringend empfohlen, diese Thematik mit einem versierten Steuerberater zu besprechen.

Neue EU-Erbrechtsverordnung tritt am 17.08.2015 in Kraft. Handlungsbedarf für in Spanien ansässige Deutsche

Deutsche, die in Spanien steueransässig (resident) sind, sollten ihre bisherige Nachlassplanung auf den Prüfstand stellen: Zum 17.08.2015 tritt nämlich die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft, die tiefgreifende Folgen für Erbschaftsregelungen hat. Betroffen sind nach Angaben der Deutschen Botschaft in Madrid etwa 300.000 Deutsche, die in Spanien resident sind. Für diesen Personenkreis könnte nämlich ab August 2015 spanisches bzw. mallorquinisches Erbrecht zur Geltung kommen.

Bislang gilt deutsches Erbrecht, d.h. wenn ein Deutscher Staatsangehöriger in Spanien stirbt, der keine gesonderte letztwillige Verfügung erlassen hat, gilt die deutsche gesetzliche Erbfolge. Hatte der Erblasser beispielsweise eine Ehefrau und zwei Kinder, wird die Ehefrau in der Regel Erbin zur Hälfte des Nachlasses, während die Kinder die andere Hälfte, also je ein Viertel, erben.

Ab August 2015 ändert sich dies. Hat der deutsche Erblasser, der im Ausland resident ist, keine gesonderte Verfügung hinterlassen, gilt das Erbrecht des Landes, in dem er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, also im Beispielsfalle spanisches bzw. mallorquinisches Recht. Im spanischen Recht ist die Stellung der überlebenden Ehefrau schwach ausgestaltet – ihr steht bei einer Immobilie nur ein lebenslanges Nutzungsrecht zu, während die Kinder Erben und Eigentümer werden.

Bei der EU-Verordnung handelt es sich jedoch um sogenanntes dispositives Recht, d.h. es kann vom Erblasser bestimmt werden, ob deutsches oder spanisches Recht zur Anwendung kommen soll. Will der Erblasser die Regelungen der EU-Verordnung ausschließen, kann er in seinem Testament z.B. bestimmen „Für meinen Nachlass soll deutsches Erbrecht gelten“. Dann bleibt alles beim Alten.

Offenbarungspflicht für Auslandsvermögen

Bereits rückwirkend für 2012 müssen Residente in Spanien ihr Auslandsvermögen mit dem „Modelo 720“ offenbaren. Der Rechtsanwalt und Steuerberater Alejandro del Campo (www.consultingdms.com) hat gegen dieses Gesetz Beschwerde zur Europäischen Kommission erhoben. In einem Beitrag für die Zeitung EL MUNDO hat er vorgerechnet, dass die Steuernachzahlungen – unabhängig von einem möglichen Strafverfahren – den Wert des nicht deklarierten Vermögens deutlich übersteigen können:

Das Beispiel: Das spanische Finanzamt entdeckt im Jahre 2015 eine nicht deklarierte Auslandswohnung eines in Spanien Residenten mit einem Wert von 300.000 €. Zunächst einmal wird die Nichtangabe mit einer Sanktion von mindestens 10.000 € belegt. Weiter wird der Wert der Wohnung dem deklarierten Einkommen von z.B. 50.000 € im Jahre 2012 hinzugerechnet. Auf den Betrag von 350.000 € sind 46 % Steuern fällig – das sind 161.000 €, von denen die bereits auf 50.000 € gezahlten 13.000 € abzusetzen sind, so dass eine Steuerschuld für 2012 von 148.000 € verbleibt. Auf diesen Betrag kann das Finanzamt eine Strafe von 150 %, das sind weitere 222.000 €, berechnen.

Deshalb nochmals der dringende Rat an erklärungspflichtige Residente, sich unverzüglich von einem erfahrenen Steuerberater beraten zu lassen.

Höhere Steuerlast beim Verkauf von Spanien-Immobilien – von Dipl. jur., Ass. jur. Lutz Minkner

Im Jahre 2012 gab es im spanischen Steuerrecht eine Vielzahl von Änderungen, die auch stark in die Besteuerungstatbestände beim Verkauf einer Spanien-Immobilie durch nichtresidente Deutsche oder den Verkauf von Gesellschaftsanteilen einer Immobilien-S.L. durch in Deutschland Steueransässige betreffen.

Wir hatten diese Änderungen stets in unserem Newsletter – fast tagaktuell – beschrieben und erläutert. Teilweise konnten wir diese Änderungen auch aufgrund intensiver Lektüre der parteiinternen Diskussionen und Papiere vorhersagen. Leider stellen wir immer wieder fest, dass diese Informationsquelle nur unzureichend genutzt wird und die Überraschung am Ende groß ist, welche steuerlichen Auswirkungen der Verkauf einer Immobilie hat.

Wesentliche Veränderungen sind durch das neue deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eingetreten, die ich Ihnen nachfolgend skizziere:

1. Verkauf einer Spanienimmobilie durch einen Nichtresidenten

Zunächst steht Spanien als dem Belegenheitsstaat nach Art. 13 (1) DBA das Besteuerungsrecht zu. Die Gewinnsteuer beträgt 21 %. Der Gewinn wird ermittelt als die Differenz zwischen Anschaffungskosten (+ Erwerbsnebenkosten + Investitionen etc. und Berücksichtigung eines Abschreibungskoeffizienten) und dem Verkaufspreis. A conto auf die so errechnete Steuer hat der Käufer bei Abschluss des Vertrages einen Betrag in Höhe von 3 % des beurkundeten Kaufpreises einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Es war in der Vergangenheit eine beliebte Praxis, lediglich den Abzug von 3 % zu machen und die Abgabe der endgültigen Steuererklärung „zu vergessen“. Aufgrund des vereinbarten – wenn auch noch nicht vollständig vollzogenen – Informationsaustausches zwischen den spanischen und den deutschen Finanzbehörden ist das Entdeckungsrisiko heute hoch. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 120.000 € liegt nach spanischen Steuerstrafrecht ein Straftatbestand vor.

Früher bestand Streit, ob der Veräußerungsgewinn (zusätzlich) auch in Deutschland zu versteuern ist. Das neue DBA hat dies dahin entschieden, dass der Veräußerungsgewinn auch in Deutschland zu versteuern ist, jedoch die Anrechnungsmethode greift, d.h. dass die in Spanien gezahlte Steuer auf den Veräußerungsgewinn anzurechnen ist. Dabei wird es oft zu „Anrechnungsüberhängen“ kommen und damit zu einer anteiligen Doppelbesteuerung.

2. Verkauf von Anteilen an einer Immobiliengesellschaft

Bislang gab es die Möglichkeit, Geschäftsanteile an einer spanischen Immobilien-S.L., deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Immobilien bestand, grunderwerbsteuerfrei zu verkaufen. Dies machte den sog. share-deal zu einem interessanten Immobilien-Erwerbsmodell. Aufgrund einer Gesetzesänderung ist diese Steuerlücke nunmehr geschlossen. Der Erwerb von Geschäftsanteilen einer solchen Gesellschaft unterliegt heute grundsätzlich der Grunderwerbsteuer.

Der Verkauf derartiger Geschäftsanteile unterliegt ebenfalls dem spanischen Besteuerungsrecht. Steuersatz des Nichtansässigen 21 % – also wie bei einem Verkauf durch einen Privatmann.

Der erzielte Veräußerungsgewinn unterliegt auch in Deutschland der Einkommensteuer, wobei es hier zu einer Vergünstigung im Rahmen des sog. Teileinkünfteverfahrens kommt.

Insgesamt ist jedoch auch bei dieser Fallkonstellation die Gesamtsteuerbelastung aus spanischer und deutscher Steuer in der Regel höher als vor dem 31.12.2012.

3. Verkauf aus der Gesellschaft heraus

Beim Verkauf der Immobilie aus der Gesellschaft heraus unterliegt der Veräußerungsgewinn der spanischen Körperschaftsteuer von derzeit 30 %. Hier tauchen zusätzlich oft Probleme auf, da die Immobilien auf nicht mit den Verkehrswerten in den Büchern stehen (steuerpflichtige Auflösung stiller Reserven). Wird die Gesellschaft nach dem Immobilienverkauf aufgelöst und der Gewinn an die Gesellschafter ausgekehrt, fallen auf der Gesellschafterseite zusätzliche Steuern an. Insgesamt muss man feststellen, dass die Immobilien-S.L., die einmal eine bevorzugte Gestaltungsvariante war, ausgedient hat.

Durch die zahlreichen Steueränderungen, die ich vorstehend nur im Ansatz dargestellt habe, besteht für jeden, der eine Immobilie verkaufen will, dringender Beratungsbedarf. Wir empfehlen deshalb dringend, dieses Thema mit einem Steuerberater, der das spanische und deutsche Steuerrecht beherrscht, zu besprechen.

Vermögensteuer auf den Balearen: unterschiedliche Behandlung von Residenten und Nichtresidenten

Die wiederbelebte Vermögensteuer sorgt für Verwirrung: Wer muss Vermögensteuer zahlen, ab wann ist sie zu zahlen, wie unterscheiden sich für Regelungen für Residente und Nichtresidente, welche Freibeträge gibt es?

Die spanische Vermögensteuer wurde zum 1.1.2008 „ausgesetzt“, indem der Steuersatz auf O reduziert wurde. Sie wurde dann im September 2011 für die Jahre 2011 und 2012 reaktiviert und schließlich die Erklärungsverpflichtung auch auf das Jahr 2013 verlängert. Die autonomen Regierungen erhielten jedoch das Recht, anderweitige Regelungen zu treffen. Die Balearen beschlossen die Wiederbelebung der Vermögensteuer im Dezember 2012 rückwirkend ab 2012. Mit anderen Worten: Während Residente auf dem Festland schon ab 2011 Vermögensteuer zu zahlen haben, besteht diese Verpflichtung für Residente der Balearen erst ab 2012.

Zu beachten ist allerdings, dass nach dem entsprechenden Steuergesetz der Balearen die Regelungen nur für solche Personen gelten, die ständig auf den Balearen wohnen, also für Residente. Nichtresidente werden nach dem allgemeinen spanischen Vermögensteuergesetz behandelt, d.h. Nichtresidente der Balearen haben ab 2011 Vermögensteuer zu zahlen.

Steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen. Wird eine Immobilie über eine S.L. gehalten, unterliegt diese nicht der Verpflichtung zur Zahlung von Vermögensteuer. Streitig ist zur Zeit noch die Frage, ob der Gesellschafter einer S.L. auf seinen Geschäftsanteil Vermögensteuer zahlen muss. Überwiegend wird dies für den Fall bejaht, dass die Gesellschaft nicht gewerblich tätig ist (z.B. eine Immobilienbesitz-S.L.).

Der Freibetrag der Vermögensteuer beträgt 700.000 € (bei Ehegatten für jeden der Ehegatten). Für Residente gibt es einen zusätzlichen Freibetrag von 300.000 €. Bei einem um den Freibetrag bereinigten Vermögen von 167.129,45 € beträgt der Steuersatz 0,2 %. Bei einem Vermögen von 10.695.996,06 € und darüber hinaus beträgt sie 2,5 %.

Nichtresidente mit größerem Immobilienbesitz auf Mallorca wird dringend empfohlen, dieses Thema mit ihrem Steuerberater zu besprechen. Minkner & Partner stellt gern den Kontakt zu entsprechenden Spezialisten her.

Neue Regelung zur Grunderwerbsteuer ab 01.01.2013 sowie Erhöhung der Stempelsteuer

Neue Regelungen zur Grunderwerbsteuer sowie die Erhöhung der Stempelsteuer wurden am 29.12.2012 im Amtsblatt der Balearen veröffentlicht. Die Grunderwerbsteuer betrug bislang zwischen 7 % und 10 %. Die neue Steuer beträgt 8 % bis 10 % und berechnet sich wie folgt: Bis zu einem Kaufpreis von 400.000 € beträgt die Grunderwerbsteuer 8 %, ab 400.000,01 € bis 600.000 € sind 9 % fällig und ab 600.000,01 € 10 %.

Die Stempelsteuer wurde von 1 % auf 1,2 % erhöht.

Der transparente Bürger: Steuerresidente in Spanien müssen ab 2013 ihr Auslandsvermögen offenlegen

Wer in Spanien steuerresident ist (u.a. Personen, die sich mehr als 183 Tage des Jahres in Spanien aufhalten oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in Spanien haben), muss ab 2013 gegenüber dem spanischen Fiskus „die Hosen runter lassen“ und sein Auslandsvermögen (Bankkonten, Immobilien, Vermögensanlagen, Versicherungen, Wertpapiere) über 50.000 € vollständig offenbaren. Die entsprechende Erklärung muss bis zum 31. März 2013 abgegeben werden. Wer die Erklärung nicht abgibt, muss für j e d e fehlende Angabe eine Geldbuße von 5.000 €, mindestens aber 10.000 € Strafe. Zusätzlich können die nicht angegebenen Vermögenswerte als ungerechtfertigter Vermögenszuwachs eingestuft und den zurückliegenden Steuerjahren zugerechnet werden. Darauf werden dann Steuern, Verzugszinsen und Sanktionen berechnet. Im Einzelfall kann die Strafe höher sein als der nicht angegebene Vermögenswert. Zusätzlich ist eine Anklage wegen Steuerbetrugs möglich. Betroffene sollten schnellstmöglich die Beratung durch ihren Steuerberater suchen.

Immobilieninvestoren sollen bevorzugt Residentenstatus bekommen

Im Rahmen der Wirtschaftskrise dreht sich der Gesetzgebungsmotor auf hohen Touren: Zur Umsatzbeschleunigung der Bauwirtschaft greift bekanntlich nur bis zum Jahresende die Halbierung der Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis. Nun hat man die Gäste Mallorcas im Visier, für die wegen Problemen bei der Visumbeschaffung Mallorca / Spanien nur die 2. Wahl war. Insbesondere denkt man dabei an Russen und Chinesen. Ein neuer Gesetzesentwurf sieht nun vor, dass jedem, der in Spanien Wohnungseigentum für mindestens 160.000 € erwirbt, auch eine „residencia“ erteilt werden soll. So würde es mit dem Immobilienkauf in Spanien zugleich eine Aufenthaltserlaubnis in Spanien geben. Da auch die Flugverbindungen nach Russland deutlich verbessert wurden, erwartet sich die Regierung durch dieses Gesetz eine deutliche Belebung der Immobiliennachfrage in Spanien.