Offenbarungspflicht von Auslandsvermögen für Residente – Fristablauf 30. April 2013

M & P Newsletter hatte bereits über die neue Offenbarungspflicht von Auslandsvermögen für Residente berichtet (siehe u.a. Newsletter 134). Bis zum 30.04.2013 müssen Residente für 2012 dem spanischen Finanzamt alle ausländischen Vermögenswerte offenbaren, sobald diese pro Gruppe 50.000 € übersteigen:

1. Salden auf laufenden Konten

2. Wertpapiere, Firmenanteile, Sachrechte, verzinsliche Geldanlagen, vermögensbildende Versicherungen

3. Immobilien und Rechte an Immobilien, wie z.B. Niesbrauch

Für den Fall der fehlerhaften oder unvollständigen Offenbarung sind erhebliche Strafen vorgesehen, die den Wert des nicht angegebenen Vermögens übersteigen können. Die Erklärung der ausländischen Vermögenswerte löst noch keine Steuern aus, jedoch dienen diese Angaben dem Finanzamt zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Einkommen- und Vermögensteuererklärungen des Steuerschuldners.

Viele Residente haben dieses neue Gesetz zum Anlass genommen, ihren spanischen Steuerwohnsitz aufzukündigen und wieder in Deutschland steueransässig zu werden, denn in Teilbereichen (keine Vermögensteuer, hohe Freibeträge bei der Erbschaftsteuer u.a.) ist Deutschland ein wirkliches Steuerparadies. Ob dies der einzige oder richtige Weg ist, kann nur der Experte in Kenntnis aller individuellen Umstände beurteilen. Nochmals wird daher dringend empfohlen, diese Thematik mit einem versierten Steuerberater zu besprechen.

2 Gedanken zu „Offenbarungspflicht von Auslandsvermögen für Residente – Fristablauf 30. April 2013

  1. Residentschaft aufgeben? Leicht gesagt. Geht leider nicht, wenn man auf Mallorca lebt und arbeitet, also seinen Lebensmittelpunkt hier hat. Ich habe einiges Vermögen in Deutschland geerbt und gut angelegt, und nun soll ich darauf an den spanischen Fiskus Vermögensteuer zahlen. Das schmeckt mir gar nicht. Ihr Ferdinand W.

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