Höhere Steuerlast beim Verkauf von Spanien-Immobilien – von Dipl. jur., Ass. jur. Lutz Minkner

Im Jahre 2012 gab es im spanischen Steuerrecht eine Vielzahl von Änderungen, die auch stark in die Besteuerungstatbestände beim Verkauf einer Spanien-Immobilie durch nichtresidente Deutsche oder den Verkauf von Gesellschaftsanteilen einer Immobilien-S.L. durch in Deutschland Steueransässige betreffen.

Wir hatten diese Änderungen stets in unserem Newsletter – fast tagaktuell – beschrieben und erläutert. Teilweise konnten wir diese Änderungen auch aufgrund intensiver Lektüre der parteiinternen Diskussionen und Papiere vorhersagen. Leider stellen wir immer wieder fest, dass diese Informationsquelle nur unzureichend genutzt wird und die Überraschung am Ende groß ist, welche steuerlichen Auswirkungen der Verkauf einer Immobilie hat.

Wesentliche Veränderungen sind durch das neue deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eingetreten, die ich Ihnen nachfolgend skizziere:

1. Verkauf einer Spanienimmobilie durch einen Nichtresidenten

Zunächst steht Spanien als dem Belegenheitsstaat nach Art. 13 (1) DBA das Besteuerungsrecht zu. Die Gewinnsteuer beträgt 21 %. Der Gewinn wird ermittelt als die Differenz zwischen Anschaffungskosten (+ Erwerbsnebenkosten + Investitionen etc. und Berücksichtigung eines Abschreibungskoeffizienten) und dem Verkaufspreis. A conto auf die so errechnete Steuer hat der Käufer bei Abschluss des Vertrages einen Betrag in Höhe von 3 % des beurkundeten Kaufpreises einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Es war in der Vergangenheit eine beliebte Praxis, lediglich den Abzug von 3 % zu machen und die Abgabe der endgültigen Steuererklärung „zu vergessen“. Aufgrund des vereinbarten – wenn auch noch nicht vollständig vollzogenen – Informationsaustausches zwischen den spanischen und den deutschen Finanzbehörden ist das Entdeckungsrisiko heute hoch. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 120.000 € liegt nach spanischen Steuerstrafrecht ein Straftatbestand vor.

Früher bestand Streit, ob der Veräußerungsgewinn (zusätzlich) auch in Deutschland zu versteuern ist. Das neue DBA hat dies dahin entschieden, dass der Veräußerungsgewinn auch in Deutschland zu versteuern ist, jedoch die Anrechnungsmethode greift, d.h. dass die in Spanien gezahlte Steuer auf den Veräußerungsgewinn anzurechnen ist. Dabei wird es oft zu „Anrechnungsüberhängen“ kommen und damit zu einer anteiligen Doppelbesteuerung.

2. Verkauf von Anteilen an einer Immobiliengesellschaft

Bislang gab es die Möglichkeit, Geschäftsanteile an einer spanischen Immobilien-S.L., deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Immobilien bestand, grunderwerbsteuerfrei zu verkaufen. Dies machte den sog. share-deal zu einem interessanten Immobilien-Erwerbsmodell. Aufgrund einer Gesetzesänderung ist diese Steuerlücke nunmehr geschlossen. Der Erwerb von Geschäftsanteilen einer solchen Gesellschaft unterliegt heute grundsätzlich der Grunderwerbsteuer.

Der Verkauf derartiger Geschäftsanteile unterliegt ebenfalls dem spanischen Besteuerungsrecht. Steuersatz des Nichtansässigen 21 % – also wie bei einem Verkauf durch einen Privatmann.

Der erzielte Veräußerungsgewinn unterliegt auch in Deutschland der Einkommensteuer, wobei es hier zu einer Vergünstigung im Rahmen des sog. Teileinkünfteverfahrens kommt.

Insgesamt ist jedoch auch bei dieser Fallkonstellation die Gesamtsteuerbelastung aus spanischer und deutscher Steuer in der Regel höher als vor dem 31.12.2012.

3. Verkauf aus der Gesellschaft heraus

Beim Verkauf der Immobilie aus der Gesellschaft heraus unterliegt der Veräußerungsgewinn der spanischen Körperschaftsteuer von derzeit 30 %. Hier tauchen zusätzlich oft Probleme auf, da die Immobilien auf nicht mit den Verkehrswerten in den Büchern stehen (steuerpflichtige Auflösung stiller Reserven). Wird die Gesellschaft nach dem Immobilienverkauf aufgelöst und der Gewinn an die Gesellschafter ausgekehrt, fallen auf der Gesellschafterseite zusätzliche Steuern an. Insgesamt muss man feststellen, dass die Immobilien-S.L., die einmal eine bevorzugte Gestaltungsvariante war, ausgedient hat.

Durch die zahlreichen Steueränderungen, die ich vorstehend nur im Ansatz dargestellt habe, besteht für jeden, der eine Immobilie verkaufen will, dringender Beratungsbedarf. Wir empfehlen deshalb dringend, dieses Thema mit einem Steuerberater, der das spanische und deutsche Steuerrecht beherrscht, zu besprechen.

Vermögensteuer auf den Balearen: unterschiedliche Behandlung von Residenten und Nichtresidenten

Die wiederbelebte Vermögensteuer sorgt für Verwirrung: Wer muss Vermögensteuer zahlen, ab wann ist sie zu zahlen, wie unterscheiden sich für Regelungen für Residente und Nichtresidente, welche Freibeträge gibt es?

Die spanische Vermögensteuer wurde zum 1.1.2008 „ausgesetzt“, indem der Steuersatz auf O reduziert wurde. Sie wurde dann im September 2011 für die Jahre 2011 und 2012 reaktiviert und schließlich die Erklärungsverpflichtung auch auf das Jahr 2013 verlängert. Die autonomen Regierungen erhielten jedoch das Recht, anderweitige Regelungen zu treffen. Die Balearen beschlossen die Wiederbelebung der Vermögensteuer im Dezember 2012 rückwirkend ab 2012. Mit anderen Worten: Während Residente auf dem Festland schon ab 2011 Vermögensteuer zu zahlen haben, besteht diese Verpflichtung für Residente der Balearen erst ab 2012.

Zu beachten ist allerdings, dass nach dem entsprechenden Steuergesetz der Balearen die Regelungen nur für solche Personen gelten, die ständig auf den Balearen wohnen, also für Residente. Nichtresidente werden nach dem allgemeinen spanischen Vermögensteuergesetz behandelt, d.h. Nichtresidente der Balearen haben ab 2011 Vermögensteuer zu zahlen.

Steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen. Wird eine Immobilie über eine S.L. gehalten, unterliegt diese nicht der Verpflichtung zur Zahlung von Vermögensteuer. Streitig ist zur Zeit noch die Frage, ob der Gesellschafter einer S.L. auf seinen Geschäftsanteil Vermögensteuer zahlen muss. Überwiegend wird dies für den Fall bejaht, dass die Gesellschaft nicht gewerblich tätig ist (z.B. eine Immobilienbesitz-S.L.).

Der Freibetrag der Vermögensteuer beträgt 700.000 € (bei Ehegatten für jeden der Ehegatten). Für Residente gibt es einen zusätzlichen Freibetrag von 300.000 €. Bei einem um den Freibetrag bereinigten Vermögen von 167.129,45 € beträgt der Steuersatz 0,2 %. Bei einem Vermögen von 10.695.996,06 € und darüber hinaus beträgt sie 2,5 %.

Nichtresidente mit größerem Immobilienbesitz auf Mallorca wird dringend empfohlen, dieses Thema mit ihrem Steuerberater zu besprechen. Minkner & Partner stellt gern den Kontakt zu entsprechenden Spezialisten her.

„Schwarze Liste“ für Mietnomaden

Mit der Wirtschaftskrise hat in Spanien auch die Zahlungsmoral der Mieter nachgelassen. Es häufen sich die Fälle, in denen Mieter die Miete nicht bezahlen und die Wohnung oder das Haus schließlich mit hohen Schulden verlassen. Die spanische Regierung will nun die Vermieter durch ein neues Gesetz schützen, das demnächst verabschiedet werden soll. Danach sollen säumige Mieter (nur dann, wenn die Mietschulden rechtskräftig tituliert sind) in ein Schuldnerverzeichnis („schwarze Liste“) eingetragen werden, die im Internet eingesehen werden kann. So können Vermieter vor Abschluss eines Mietvertrages überprüfen, ob der zukünftige Mieter schon einmal durch Nichtzahlung auffällig geworden ist. Die Einträge sollen nach sechs Jahren gelöscht werden, wenn nicht zwischenzeitlich neue Eintragungen hinzu gekommen sind.

Neue Regelung zur Grunderwerbsteuer ab 01.01.2013 sowie Erhöhung der Stempelsteuer

Neue Regelungen zur Grunderwerbsteuer sowie die Erhöhung der Stempelsteuer wurden am 29.12.2012 im Amtsblatt der Balearen veröffentlicht. Die Grunderwerbsteuer betrug bislang zwischen 7 % und 10 %. Die neue Steuer beträgt 8 % bis 10 % und berechnet sich wie folgt: Bis zu einem Kaufpreis von 400.000 € beträgt die Grunderwerbsteuer 8 %, ab 400.000,01 € bis 600.000 € sind 9 % fällig und ab 600.000,01 € 10 %.

Die Stempelsteuer wurde von 1 % auf 1,2 % erhöht.

Lutz Minkners „Wort zum Sonntag“: Rechtsbruch der abgewählten Mitte-Links-Regierung wird teuer

Im 127. Newsletter berichteten wir, dass das Oberlandesgericht der Balearen am 21. November 2012 die Balearenregierung verurteilt hat, an einen Bauträger aus Pollenca 1,6 Millionen Schadenersatz zu leisten, dessen ausgewiesenes Bauland durch ein von der sozialistischen Vorgängerregierung im Jahre 2008 initiiertes Gesetz ohne Entschädigung zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt worden war.

Mit dieser Entscheidung heilt das Gericht eine Wunde, die die abgewählte Mitte-Links-Regierung gerissen hatte. Der Heilungsprozess wird teuer werden, denn Gerichts befangen ist nicht nur das Projekt aus Pollenca. Inselweit hatte die Mitte-Links-Regierung sich über geltendes Recht und die Verfassung hinweggesetzt und Projekte auf ausgewiesenem Bauland gestoppt und das Land in Natur- und Landschaftsschutzzonen umgewidmet. Der jetzige Umweltminister der Balearen schätzt die Schadenersatzansprüche von betroffenen Bauträgern auf 750 Millionen Euro, andere nennen sogar die Zahl von 1 Milliarde. Aber nicht die Vertreter der Mitte-Links-Koalition werden diesen Schaden tragen, sondern der Steuerzahler. Es macht mich wütend, wenn die Rechtsbrecher sich heute scheinheilig hinstellen oder gar protestieren und rügen, dass die jetzige konservative Regierung sich zum Sprecher der Bauwirtschaft mache, wenn sie mit den betroffenen Klägern versucht, im Vergleichswege begangenes Unrecht zu revidieren und damit den angerichteten Schaden zu mindern.

Doch – das Urteil vom 21. November 2012 lässt hoffen: Die Balearen hatten den Ruf der Rechtsunsicherheit. Zahlreiche Strafverfahren gegen Politiker und Rechtsanwälte jeder Couleur sprechen eine beredte Sprache. Ein Staatsanwalt bezeichnete sogar kürzlich die inzwischen aufgelöste Partei UM als kriminelle Vereinigung. Die Thematik ist nicht nur eine Sache der Staatsanwaltschaft. Auch Spanien muss intensiv darüber nachdenken, korrupte oder rechtsblinde Politiker persönlich in die Haftung zu nehmen. Es muss eine Kultur entstehen, die Rechtssicherheit bringt. Der Bürger muss wissen, dass seine Rechtsposition sicher ist und nicht durch Gesetze rückwirkend wieder geändert werden kann. Er muss wissen, dass eine unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit vorgenommene Beeinträchtigung seiner Rechtsposition immer einher gegen wird mit einem angemessenen Entschädigungsanspruch. Er muss wissen, dass der Eigentumsschutz der Verfassung nicht nur eine leere Worthülse ist. Also: Das Urteil vom 21. November 2012 ist der erste und gewiss nicht der letzte.

Der transparente Bürger: Steuerresidente in Spanien müssen ab 2013 ihr Auslandsvermögen offenlegen

Wer in Spanien steuerresident ist (u.a. Personen, die sich mehr als 183 Tage des Jahres in Spanien aufhalten oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in Spanien haben), muss ab 2013 gegenüber dem spanischen Fiskus „die Hosen runter lassen“ und sein Auslandsvermögen (Bankkonten, Immobilien, Vermögensanlagen, Versicherungen, Wertpapiere) über 50.000 € vollständig offenbaren. Die entsprechende Erklärung muss bis zum 31. März 2013 abgegeben werden. Wer die Erklärung nicht abgibt, muss für j e d e fehlende Angabe eine Geldbuße von 5.000 €, mindestens aber 10.000 € Strafe. Zusätzlich können die nicht angegebenen Vermögenswerte als ungerechtfertigter Vermögenszuwachs eingestuft und den zurückliegenden Steuerjahren zugerechnet werden. Darauf werden dann Steuern, Verzugszinsen und Sanktionen berechnet. Im Einzelfall kann die Strafe höher sein als der nicht angegebene Vermögenswert. Zusätzlich ist eine Anklage wegen Steuerbetrugs möglich. Betroffene sollten schnellstmöglich die Beratung durch ihren Steuerberater suchen.

Unternehmensförderung: Gemeinden werden aktiv

Gegen Endes des vierten Jahres der Krise werden auf Mallorca (endlich) einige Gemeinden aktiv und denken über Maßnahmen nach, Kleinunternehmer und Mittelstand zu fördern. Vorreiter ist wieder einmal die Gemeinde Calvia. Im Institut für Bildung und Beschäftigung in Palmanova stellt die Gemeinde Existenzgründern sowie kleineren und mittleren Unternehmen für maximal 3 Jahre Büros zu einem Mietzins zwischen 50 € und 200 € pro Monat zur Verfügung. In dem Preis sind alle Nebenkosten (Strom, Internet, Reinigung) sowie eine Unternehmensberatung enthalten. Beginn des „Unternehmenszentrums Calvia“ soll Anfang 2013 sein. Auch andere Gemeinden werden derzeit aktiv, z.B. die Gemeinden im Osten der Insel Arta, Sant Lorenc und Son Servera. Dort können junge Unternehmer ihre Firmen sogar auf der Webseite des Rathauses präsentieren. Weiterhin gibt es „Taktikbesprechungen“ und Einzelberatungen.

Industrieministerium bereitet Energiepass für Immobilien vor

Das spanische Industrieministerium arbeitet an einem Gesetz, das bereits zum 01. Januar 2013 in Kraft treten soll. Danach bedarf jede Immobilie – gleichviel ob neu oder gebraucht – bei einem Verkauf oder einer Vermietung eines „Energiepasses“. Wird dieser Pass nicht im Notartermin vorgelegt, soll der Notar nicht beurkunden dürfen. Bei diesem Gesetz handelt es sich um die Umsetzung einer Direktive des Europäischen Parlaments aus dem Jahre 2002. Nach diesem Gesetz muss sich jeder Eigentümer einer Wohnung, eines Hauses oder eines Geschäftslokals auf seine Kosten das entsprechende Zertifikat (Energiepass) besorgen. In Eigentümergemeinschaft kann der Miteigentümer das Zertifikat nur für seine Wohnung beantragen; die Zertifikate können jedoch auch über die Eigentümergemeinschaften beantragt werden.

Die Kosten für ein Energiezertifikat werden nach Angaben des Industrieministeriums bei einer 100 m² großen Wohnung bei gut 250 € liegen. Die Angaben über die Energieeffizienz müssen in jeglicher Form der Werbung erscheinen, also auch in allen Zeitungsanzeigen und Exposes. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift soll mit Bußgeldern zwischen 1.000 € und 5.000 € geahndet werden.

Immobilieninvestoren sollen bevorzugt Residentenstatus bekommen

Im Rahmen der Wirtschaftskrise dreht sich der Gesetzgebungsmotor auf hohen Touren: Zur Umsatzbeschleunigung der Bauwirtschaft greift bekanntlich nur bis zum Jahresende die Halbierung der Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis. Nun hat man die Gäste Mallorcas im Visier, für die wegen Problemen bei der Visumbeschaffung Mallorca / Spanien nur die 2. Wahl war. Insbesondere denkt man dabei an Russen und Chinesen. Ein neuer Gesetzesentwurf sieht nun vor, dass jedem, der in Spanien Wohnungseigentum für mindestens 160.000 € erwirbt, auch eine „residencia“ erteilt werden soll. So würde es mit dem Immobilienkauf in Spanien zugleich eine Aufenthaltserlaubnis in Spanien geben. Da auch die Flugverbindungen nach Russland deutlich verbessert wurden, erwartet sich die Regierung durch dieses Gesetz eine deutliche Belebung der Immobiliennachfrage in Spanien.

Europäische Kommission: neues Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien, Reinvestition von Verkaufserlösen

Spanien muss sich in einem neuen Vertragsverletzungsverfahren gegen die Europäische Kommission verteidigen. Abermals wird Spanien vorgeworfen, gegen das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von nichtresidenten Immobilieneigentümern zu verstoßen. Dabei geht es um Folgendes: Verkauft ein Residenter ein Haus oder eine Wohnung, die sein Erstwohnsitz war, bleibt der Gewinn steuerfrei, wenn der Verkäufer den Verkaufserlös in Spanien reinvestiert. Nichtresidente sind von dieser Steuervergünstigung ausgeschlossen.

Spanien erwidert auf diesen Vorwurf, die Steuerbefreiung gelte nur für den Verkauf von Erstwohnsitzen, und bei den Immobilien der Nichtresidenten handele es sich ja in der Regel um Zweitwohnsitze. Deshalb liege eine Ungleichbehandlung nicht vor. Dabei verkennt Spanien, dass es innerhalb der EU keine Erst- und Zweisitzregelung gibt. Es bleibt abzuwarten, ob sich Spanien beugt oder der Generalstaatsanwalt beim Europäischen Gerichtshof abermals Klage gegen Spanien erheben wird.

Balearen wollen Vermögensteuer wieder einführen

Trotz eines höchst erfolgreichen Jahres im Tourismus sind die Haushaltskassen der Balearen leer. Ministerpräsident Bauza muss nicht nur in allen Etatpositionen Streichungen vornehmen; die Regierung sucht auch nach immer neuen Möglichkeiten, die Haushaltskasse aufzufüllen. Wirtschaftsjurist Lutz Minkner vom Immobilienunternehmen Minkner & Partner (www.minkner.com) berichtet, dass nach Mitteilung gut unterrichteter Kreise die Balearenregierung beabsichtigt, demnächst die Vermögensteuer wieder einzuführen. Die Vermögensteuer war im Jahre 2008 „ausgesetzt“, jedoch von der sozialistischen Zapatero-Regierung wieder eingeführt worden. Die neue konservative Regierung beließ es dabei, stellte aber den Autonomen Regionen frei, die Vermögensteuer zu erheben. Mit Ausnahme von Madrid und den Balearen müssen bislang in allen anderen Autonomen Regionen Spaniens die Steuerbürger Vermögensteuer zahlen.

Nun sind also bald die Balearen dran. Allerdings: Es soll einen Freibetrag von 700.000 € (früher betrug er nur 108.000 €), weshalb nach Schätzung der Balearenregierung nur etwa 6.000 Steuerpflichtige Vermögensteuer zahlen müssen. Bei Eheleuten mit gemeinschaftlichem eigentum steht dieser Freibetrag jedem Ehepartner zu. Der Tarif ist progressiv von 0,2 % bis 2,5 % (letzteres für Vermögen über 10,6 Mio) gestaffelt.

Playa de Palma: Neuer Plan zur Sanierung

Die Planung für die Sanierung und Umgestaltung der Playa de Palma ist seit Jahren Gegenstand heftiger Diskussionen und Bürgerprotesten. Während der letzten Wahlen war er schließlich „auf Eis“ gelegt worden. Der überarbeitete Plan wurde jetzt der Öffentlichkeit vorgestellt. Wichtigste Punkte: Die zahl der Hotelbetten soll von derzeit 43.000 um 7.500 € reduziert werden; die Wohnbebauung (derzeit leben dort 42.000 Bewohner) soll nicht zunehmen. Gebäude in traditioneller bauweise sollen geschützt werden. Dabei handelt es sich vornehmlich um Sommerhäuser aus der Jahrhundertwende zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Großbauprojekte sind wegen der schlechten Haushaltslage zunächst nicht vorgesehen. Jedoch sollen Straßen und Bürgersteige ausgebaut und neue Grünanlagen geschaffen werden. Der überarbeitete Sanierungsplan wird zum Jahresende öffentlich ausgelegt und soll dann im 1. Quartal 2013 verabschiedet werden.