Spanien: Steuerordnungswidrigkeit und Steuerstraftat

Die Unterverbriefung (es wird ein niedrigerer Kaufpreis beurkundet als der, der tatsächlich bezahlt wird) ist in Spanien eher die Regel als die Ausnahme. Dies liegt sicherlich auch daran, dass die staatlichen Sanktionen milder sind als in Deutschland. Eine strafbare Steuerhinterziehung (delito fiscal) liegt erst bei einem hinterzogenen Betrag in Höhe von 120.000 € an (Art. 305 CP). Wird ein darunter liegender Betrag hinterzogen, liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit (infraccion tribuitaria) vor, die nur mit einer Geldbuße geahndet wird. Allerdings fallen neben Bußgeld- oder Geldstrafe oft auch erhebliche Verspätungszuschläge an. Die strafrechtliche relevante Steuerhinterziehung kann nicht nur durch positives Handeln, sondern auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Somit ist nicht nur die fehlerhafte, steuerverkürzende Steuererklärung strafbar, sondern auch die Nichtabgabe der Steuererklärung. Weiterhin ist Vorsatz erforderlich. Die lediglich fahrlässige Nichtabgabe ist nicht unter Strafe gestellt. Näheres siehe: Lutz Minkner,Der Immobilien-Ratgeber SPANIEN – Alles über Recht und Steuern, 3. erweiterte und aktualisierte Auflage 2011, 448 Seiten, Hardcover, 59,95 €, Verlag Pro Business Berlin, www.pb-bookshop.de