Exklusiv bei Minkner & Partner: Denkmalgeschützter Bischofssitz in Deia – Lluc Alcari

Ein ganz besonderes „Objekt der Begierde“ bietet das Immobilienunternehmen Minkner & Partner exklusiv an: Einen denkmalgeschützten ehemaligen Bischofssitz in Deia – Lluc Alcari. Bei dem Palast handelt es sich um den ehemaligen Sitz des Erzbischofs von Palma. Er datiert aus dem 15. Jahrhundert. Der Wehrturm mit dem angrenzenden Haus ist das wichtigste Gebäudeensemble des denkmalgeschützten Ortes Lluc Alcari (Gesamtkunstwerk). Lluc Alcari liegt an der Nordwestküste Mallorcas, nur etwa 2 km von dem Künstlerort Deia entfernt. Nur ein kurzer Spaziergang durch einen Olivenhain trennt den Bischofssitz von der romantischen Felsküste.

Das Anwesen erschließt sich durch ein Tor, das in einen zauberhaften Innenhof führt. Von dort gelangt man in das Wohnhaus, das behutsam unter Wahrung der authentischen Stilelemente renoviert und mit allem modernen Wohnkomfort versehen wurde. Es verfügt über ein Wohn- und Esszimmer, Büro, Küche, 3 Schlafzimmer, 2 Bäder und einen Weinkeller. Von der 1. Etage und von der Dachterrasse hat man einen sensationellen Blick auf das Meer. Das obere Turmzimmer mit 14 Fenstern und Schießscharten bietet einen fantastischen Rundumblick.

Jetzt PDF ansehen: Objektnummer: 5435

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Denkmalgeschützes Anwesen in einzigartiger Lage auf Minkner.com

Müssen Veräußerungsgewinne von Spanien-Immobilien auch in Deutschland versteuert werden?

Die deutsche Finanzverwaltung vertritt bis heute die Auffassung, dass der bei dem Verkauf einer Spanien-Immobilie erzielte Gewinn auch in Deutschland im Rahmen der Anrechnungsmethode zu versteuern sei. Letztlich geht es dabei um eine Auslegung von Art.23 Abs. 1 Buchstabe b (ee) des zwischen Deutschland und Spanien geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens. Lutz Minkner, Wirtschaftsjurist und CEO von Minkner & Partner, ist dieser Auffassung stets entgegen getreten und hat bereits in der 1. Auflage (2006 Seite 219) seines „Immobilien-Ratgebers SPANIEN – Alles über Recht und Steuern“ die Ansicht vertreten, dass derartige Gewinn in Deutschland von der Einkommensteuer freizustellen sind.

Dieser Ansicht haben sich jetzt auch einige deutsche Finanzgerichte angeschlossen, so insbesondere das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 04.03.2010 zum Aktenzeichen 10 K 259/08. Das Gericht führt dazu aus: „Die Einkünfte aus der Veräußerung der spanischen Wohnung sind von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer nach Art. 23 Abs. 1 a DBA-Spanien auszunehmen (Freistellung). Da das Besteuerungsrecht für den Veräußerungsgewinn bei Spanien liegt, richtet sich die Besteuerung in Deutschland nach Art. 23 DBA-Spanien. Nach Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a DBA-Spanien hat die Bundesrepublik Deutschland die Einkünfte aus Quellen innerhalb Spaniens, für die Spanien das Besteuerungsrecht hat, grundsätzlich freizustellen“. Gegen diese Entscheidung ist die Revision zugelassen. Sobald eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, werden wir berichten.

Miete: Mietprozessrecht reformiert, schneller Vollzug von Räumungsurteilen

Die durchschnittliche Prozessdauer von Räumungsprozessen währte in Spanien bislang etwa 1 Jahr und 6 Monate. Seit dem 24. Dezember 2009 ist ein neues Mietprozessrecht in Kraft, mit dem Räumungsprozesse und der Vollzug der Räumung stark beschleunigt werden. Sämtliche Mietprozesse finden zukünftig im beschleunigten mündlichen Verfahren (juicio verbal) statt. Das Räumungsurteil schließt – bei ausdrücklichem Antrag – auch zukünftige Mietzinsen mit ein, d.h. auch diejenigen, die ab Erlangung der Klage bis hin zur endgültigen Wiedererlangung des effektiven Besitzes am Mietobjekt angefallen sind oder noch anfallen werden.

Bei Nichterscheinen des beklagten Mieters ist in der gerichtlichen Ladung darauf hinzuweisen, dass die Zustellung des Räumungsurteils ab dem 6. Tage nach der angesetzten Verhandlung als erfolgt gilt. In dem Urteil werden gleichzeitig der Tag und die Uhrzeit der Zwangsräumung festgesetzt, wobei die Räumung nicht später als 1 Monat nach dem Gerichtstermin stattfinden soll. Gegen das Räumungsurteil ist das Rechtsmittel der Beschwerde ausgeschlossen.

Llucalcari – Villen werden abgerissen

Vier Natursteinvillen in Llucalcari, sämtlich in Besitz von Deutschen, sollen noch in diesem Jahr abgerissen werden. Seit 1999 gibt es für diese Villen ein höchstrichterliches Abrissurteil. Der nun schon jahrzehntelange Streit hatte die Gemüter besonders erregt, weil die Eigentümer dieser Villen über Baugenehmigungen der Gemeinde verfügten, die jedoch aufgrund des damaligen (und heutigen) Baurechts nicht hätten erteilt werden dürfen. Der Abriss war über Jahre verzögert worden und endete gar mit einer Androhung des Inselrates gegen den zuständigen Bürgermeister, ihm ein Ordnungsgeld oder gar Zwangshaft aufzuerlegen, wenn die Abrissverfügung nicht vollzogen werde. Schließlich stritten die beteiligten Behörden über die Frage, wer für die Kosten des Abrisses aufzukommen habe. Nun werden 2/3 die Balearen-Regierung und der Inselrat zahlen, 1/3 die Gemeinde.

Da die Häuser seinerzeit mit einer gültigen Baugenehmigung errichtet wurden, wird der Streit mit dem Abriss kein Ende haben. Die Eigentümer haben bereits Entschädigungszahlungen gefordert und werden diese auch gerichtlich durchsetzen. Diese Kosten werden die Kosten des Abrisses um ein Vielfaches übersteigen und die Gemeinde Llucalcari wirtschaftlich auf Jahre zahlungsunfähig machen. Insgesamt ein schildbürgerstreich? Die Regierung und Inselrat  vertreten die Ansicht, „dass die landschaftlichen Werte ohne Ausnahme bewahrt und wiederhergestellt werden müssten, zumal das Tramuntana Gebirge zum Welterbe der UNESCO erklärt werden solle. Im Übrigen habe die Durchsetzung der Abrissverfügung exemplarischen Charakter: „Bauherren und Gemeinden sollten wissen, dass illegales Bauen nicht geduldet werde“.

Verlosungen von Mallorca-Immobilien

Presse und Fernsehen haben umfangreich über Hausverlosungen auf Mallorca berichtet. Viele haben gehofft, mit dem Einsatz von nur 99 € eine Luxusvilla oder eine romantische Finca gewinnen zu können. Und viele haben ihr Geld verloren. Soweit ersichtlich, ist nur ein Haus wirklich verlost worden und hat seinen Eigentümer gewechselt. In diesem Fall hatte der Initiator das zweifelhafte Glück, dass die spanischen Behörden ihm trotz großen Werbeaufwandes  nicht oder zu spät auf die Schliche kamen, denn er hatte keine Genehmigung zur Durchführung der Lotterie. Hauslotterien bedürfen nämlich der Genehmigung durch das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen in Madrid. Eine ohne Genehmigung durchgeführte Lotterie ist illegal und führt zur Strafbarkeit des Veranstalters und des Teilnehmers.

Legal ist eine Lotterie nur dann, wenn sie drei Monate vor Verkauf des ersten Loses angemeldet wurde. Die Anmeldung muss Beginn und Ende der Verlosung (Zeitraum nicht länger als 1 Jahr) enthalten. Der Anmeldung sind zahlreiche Dokumente, insbesondere ein Sachverständigengutachten der Immobilie beizufügen. Weiterhin sind vorab 15% Lotteriesteuer auf den Gesamtlotterieumsatz und 19% Gewinnsteuer auf den kalkulierten Gewinn zu zahlen. Keiner der Veranstalter der Mallorca-Hausverlosungen hat diese Steuern an den spanischen Fiskus gezahlt. Der Veranstalter (der in seinen Bedingungen regelmäßig den Teilnehmer von allen Kosten freistellt) müsste weiterhin nach Durchführung der Verlosung an das Finanzamt 7% Grunderwerbsteuern sowie etwa 2% Nebenkosten für Notar und Grundbuch zahlen. Von den meisten groß angekündigten Verlosungen hat man nichts mehr gehört, meist verschwanden die Veranstalter mit den Einnahmen, ohne dass die Verlosung tatsächlich durchgeführt wurde. Also: Finger weg von diesen dubiosen Veranstaltungen.