Änderungen im spanischen Arbeitsrecht

Mit 23 % Arbeitslosen hat Spanien fast eine ähnliche Position wie Griechenland. Allgemein wurde beklagt, dass die starren Kündigungsschutzregelungen sowie das Abfindungssystem einer Belegung des Arbeitsmarktes entgegen stünden. Nunmehr hat die spanische Regierung die Gesetze drastisch geändert. Die wesentlichen Änderungen sind die folgenden:

a) Bisher erhielten entlassene Arbeitnehmer eine Abfindung von 45 Tagesgehältern pro Arbeitsjahr. Diese Zahl wurde auf 33 reduziert.

b) Befindet sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten reduziert sich die Abfindung auf 20 Tagesgehälter pro Arbeitsjahr.

c) Neue Arbeitsverhältnisse können mit einer Proezeit von einem Jahr geschlossen werden.

d) Werden jüngere Arbeitslose eingestellt, kann die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes subventioniert werden.

 

4 Gedanken zu „Änderungen im spanischen Arbeitsrecht

  1. Ich lese in den spanischen Zeitungen, dass die Gewerkschaften gegen diese Gesetzesänderungen schon Sturm laufen. Leider haben die roten Socken die Zeichen der zheit noch nicht erkannt. Kein vernünftiger Arbeitgeber will sich langfristig an Arbeitnehmer binden, wenn bei jedweder Art von Kündigung derart hohe Abfindungen zu zahlen sind. Auch die neuen Abfindungsraten sind zu hoch und lähmen die Dynamik des Marktes. Felix Sandmann

  2. …….. und in Deutschland gibt es keine Automatik dahin, dass immer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zu zahlen ist. Insbesondere wenn eine nachvollziehbare Sozialauswahl stattgefunden hat, gibt`s nix. Vera Pullmann

  3. Wenn Spanien nicht so wie Griechenland enden will, ist die jetzige Reform des Arbeitsgerechts völlig unzureichend. Das System der Abfindungen bei fristgerechten Kündigungen muss völlig abgeschafft werden. Es gibt für diese Abfindungen keinen vernünftigen Grund. Das System des Arbeitslosengeldes ist auch in Spanien gut ausgebaut …….. und das reicht. Heinrich Ackermann

  4. Werte Redaktion,
    wenn wir in Europa eine gemeinsame Währung wollen, dann müssen auch die übrigen Wirtschaftsfaktoren (Renteneintrittsalter, Rentensystem, Einkommen, Kündigungsschutzvorschriften) angepaßt werden. In Deutschland greift das Kündigungsschutzgesetz mit einer etwaigen Abfindung (dann auch nur 1/2 Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung), wenn eine Kündigung sozial nicht gerechtfertigt war, d.h. der Arbeitgeber keine sozial gerechte Auswahl getroffen hat. Das neue spanische System bietet den spanischen Arbeitnehmern dagegen einen festen Anspruch auf eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und das auch noch in doppelter Höhe wie in Deutschland. Anpassung geht anders! Mit freundlichen Grüßen Dr. jur. Harry Kleinschmidt

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