Meldepflichten bei physischem Geldtransport und Auslandsüberweisungen

Häufig wird die Frage gestellt, welche Barmittel aus dem Ausland nach Spanien eingeführt werden dürfen, welche Beträge meldepflichtig sind und ob diese Grenzen auch für mitgebrachte Schecks gelten. Hier eine kurze Übersicht:

1.  Barmittel oder Schecks: Pro Person und Reise dürfen 10.000 € in bar oder als Scheck, ausgestellt auf den Überbringer, aus der EU nach Spanien eingeführt werden, ohne dass diese zu melden sind. Höhere Mittel einzuführen, ist grundsätzlich ebenfalls erlaubt. Sie müssen jedoch mit dem Vordruck S-1 bei den Zollbehörden beim Grenzübertritt nach Spanien gemeldet werden.

2. Überweisungen: Banküberweisungen müssen die internationale Kontonummer IBAN sowie die internationale Bankleitzahl BIC enthalten. Bei Nutzung des SEPA-Vordrucks (Single Europe Payments Area) gibt es keine Betragsgrenzen. Die Banken garantieren den Zahlungseingang beim Empfänger innerhalb von drei Bankarbeitstagen.

Überweisungen von mehr als 12.500 € sind aus statistischen Gründen zusätzlich mit einem Formular Z1 gemeldet werden. SEPA-Vordruck und Z1-Formular gibt es bei jedem Bankinstitut.

2 Gedanken zu „Meldepflichten bei physischem Geldtransport und Auslandsüberweisungen

  1. Europa wird leider immer enger und der Mensch wird transparaent wie bei bei big brother. Also ab in die Dom. Rep.? Im Sommer ja, aber für immer möchte ich dort nicht tot über dem Zaun hängen. Herbert Zuhaufe

  2. Also ich finde 10.000 € viel zu wenig. Ich denke jeder Mensch sollte mit seinem Geld hinreisen können wo er will, ohne dies vorher anzukündigen und komplizierte Formulare auszufüllen. Wo bleibt da unsere Freiheit?? Oder wie schon vorher gesagt: „Big Brother is watching you“..

    Liebe Grüße, Peter K.

Schreibe einen Kommentar zu Herbert Zuhaufe Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert