Die Verjährung der spanischen Erbschaftsteuern

Die Erbschaftsteuern in Spanien sind sehr hoch. Sie können in der Spitze 81 % des Nachlasswertes erreichen. Auch bei Ehegatten und Kindern als Erben der Gruppe I liegt die Erbschaftsteuer bei 34 %. Bei der Freude an der spanischen Ferienimmobilie vergessen leider viele Nichtresidente, rechtzeitig gemeinsam mit einem versierten Rechtsanwalt „intelligente und steueroptimierte Nachfolgeregelungen“ zu treffen. Deshalb wird vielerorts empfohlen, die Erbschaftsteuer verjähren zu lassen. Tatsächlich verjähren Erbschaftsteuern nach 4 Jahren und 6 Monaten. Nach Ablauf dieser Frist können sich die erben folgenlos ins Grundbuch als neue Eigentümer eintragen lassen.  Erfährt das Finanzamt allerdings vor Ablauf dieser Frist vom Eintritt des Erbfalls können Verzugszinsen entstehen. Ein ganz erheblicher Nachteil der „Verjährungslösung“ wird allerdings oft übersehen: Während der 4 ½ jährigen Verjährungsfrist sind die erben handlungsunfähig: Sie können die Immobilie weder verkaufen noch belasten, da sie ihre Eigentümerposition nicht durch das Grundbuch belegen können. Minkner & Partner steht gern bereit, Kontakte zu deutsch-sprechenden Rechtsanwälten und Steuerberatern, die sich auf diesen Themenkreis spezialisiert haben, herzustellen – Telefon +34 971 695 255.

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